Lichtenstein & REACH

Warum Lichtenstein?

Belgien, Bulgarien, Dänemark (mit Ausnahme der Färör und Grönland), Deutschland (mit Ausnahme der Insel Helgoland und des Gebietes von Büsingen), Estland, Finnland, Frankreich (mit Ausnahme der überseeischen Gebiete, jedoch einschliessliche Französisch Guyana,Guadeloupe, Martinique und Réunion; auch einschliesslich Monaco), Griechenland, Irland, Italien (mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze zwischen Ponta Tresa und Porot Ceresio gelegenen Zone), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (mit Ausnahme von Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Grossbritanien und Nordirland (einschliesslich der Insel Man und der Kanalinseln) und Zypern (Gebiet der Hoheitszonen des Vereinigten Königreiches Akrotiri und Dhekelia).

EFTA-Staaten des EWR sind Island, Liechtenstein und Norwegen.

Die REACH-Verordnung gilt beispielsweise nicht in den folgenden europäischen Staaten: Andorra, San Marinao, Schweiz (EFTA-Mitglied, jedoch kein Mitglied des EWR-Abkommens).

Die REACH-Verordnung gilt nicht in Freizonen und Freilagern. Dies sind Räumlichkeiten oder Teile des Zollgebietes der EG, welche vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen die dort befindlichen Waren als nicht in das Zollgebiet der EG eingeführt angesehen werden.