Import

Nach Artikel 2, Absatz 9 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Polymere u.a. von einer Registrierungspflicht ausgenommen.

Nach Artikel 6, Absatz 3 der  REACH-Verordnung bestehen aber für Hersteller oder Importeure von Polymeren eine Registrierungsverpflichtung in Bezug auf die Monomere oder andere Stoffe, sofern diese noch nicht innerhalb der Lieferkette registriert wurden.

Fazit:
Für Downstream User ist der Reimport lediglich dann gewährleistet wenn die Stoffe seiner eingesetzten Rohstoffe oder Zubereitung registriert sind. D.h. für alle Hersteller von Zubereitungen ausserhalb der EU ist es zwingend notwendig die Stoffe der verarbeiteten Rohstoffe vorzuregistrieren, um weiter in die EU importieren zu können.

Import
Stoffe die von einem Hersteller in die EU importiert werden, müssen zuerst registriert werden. Diese Registrierung kann mittels des OR vorgenommen werden. Sobald die Registrierungsnummer vorhanden ist, kann der Import erfolgen.

Vor- und Nachteile

Vor- und Nachteile